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Pensionszusage
Pensionszusage mit Spätfolgen
Nur allzu gern behandeln die Finanzbehörden Pensionszusagen als verdeckte Gewinnausschüttungen. Zusätzlichen Ärger verursacht jetzt das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz.
Pensionszusagen von Kapitalgesellschaften an ihre Gesellschafter erfreuen sich als eines der wenigen verbliebenen Steuersparmodelle anhaltender Beliebtheit. Deren steuerliche Anerkennung hängt freilich nicht nur von der Finanzierbarkeit der zugesicherten Altersvorsorge, sondern insbesondere auch von einer klar und eindeutig im Vorhinein getroffenen Vereinbarung ab. Sofern keine entsprechenden Rückstellungen in der Bilanz der Kapitalgesellschaft abgebildet sind, stufen die Finanzämter Pensionzusagen konsequenterweise als verdeckte Gewinnausschüttungen ein.
Doch eben dieser Bilanzausweis gefährdet jetzt in vielen Fällen nicht nur die Finanzierbarkeit der Pensionszusage, sondern möglicherweise auch die Kreditwürdigkeit des gesamten Unternehmens. Denn nach dem am 29. Mai 2009 in Kraft getretenen Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) darf bei der Berechnung der Rückstellungshöhe in der Handelsbilanz nicht mehr der für die Steuerbilanz gesetzlich vorgegebene Rechnungszins von sechs Prozent übernommen werden.
Vielmehr gilt bei langjährigen Verpflichtungen nunmehr ein von der Bundesbank auf Grundlage von Werten der zurück liegenden sieben Jahre ermittelter Durchschnittszinssatz von voraussichtlich 4,5 bis 4,7 Prozent, mit dem die Rentenleistungen abgezinst werden. Damit bezweckt das BilMoG eine realistische Bewertung von Pensionsrückstellungen im Hinblick auf die tatsächliche Finanzlage des Unternehmens.
Realistischer Finanzierungsbedarf
Das Problem dabei: Sinkt der Rechnungszins, müssen in der Handelsbilanz deutlich höhere Rückstellungen gebildet werden. Hinzu kommt, dass künftig zusätzlich neben Renten- auch Gehaltsanpassungen in Abhängigkeit von den Verhältnissen beim bilanzierenden Unternehmen in die Berechnung einfließen und die erforderliche Rückstellung weiter erhöhen. In der Summe gehen deswegen selbst moderate Modellrechnungen von einer durchschnittlichen Aufstockung um mindestens 30 bis 50 Prozent aus, während Schreckensszenarien gar eine Verdopplung der Rückstellungshöhe prognostizieren.
Dies betrifft zunächst zwar nur die Handelsbilanz. Gleichwohl kann sich aufgrund der Neuregelung schnell die gefährliche Situation ergeben, dass der erhöhte Verpflichtungsausweis eine Nachfinanzierung erfordert – die wiederum wegen des verschlechterten Bilanzbildes bei den angefragten Kreditinstituten auf Ablehnung stößt. Das geringste Problem dürfte dann die mangels Finanzierbarkeit drohende steuerliche Behandlung der Pensionszusage als verdeckte Gewinnausschüttung darstellen.
Bei der Wahl des geeigneten Finanzierungsmodells empfiehlt Gabriele Radl, Expertin für betriebliche Altersvorsorge in Oberursel, denn auch die Rückdeckungsvariante über eine Versicherung: "Die Neubewertung von Pensionszusagen hat häufig eine Vergrößerung der Versorgungslücke zur Folge, für die das Unternehmen später in die Pflicht genommen wird. Steuerlich kommt hinzu, dass nach der ständigen Finanzrechtsprechung eine abgeschlossene Rückdeckungsversicherung zwar nicht unbedingt als Beweis für die Finanzierbarkeit einer Pensionszusage an Gesellschafter herangezogen werden kann. Wird die Versorgungslücke dagegen von einer bestehenden Rückdeckungsversicherung abdeckt, beschränkt sich die Prüfung im Regelfall auf die Finanzierbarkeit der jährlichen Versicherungsbeiträge".
Bei der anstehenden Neuberechnung bestehender Pensionsrückstellungen muss darüber hinaus die zwischenzeitlich erfolgte Anhebung des Mindestpensionsalters für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften berücksichtigt werden. So gilt unabhängig von einem in der Versorgungszusage vereinbarten früheren Pensionsalter nach den Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2008 (EStÄR 2008) vom 18. Dezember 2008 folgendes steuerliches Finanzierungsendalter:
- 65 Jahre für alle Geburtsjahrgänge bis 1952,
- 66 Jahre für alle Geburtsjahrgänge 1953 bis 1961 sowie
- 67 Jahre für alle Geburtsjahrgänge ab 1962.
Für die notwendige Anpassung bleibt den Unternehmen ausreichend Zeit: Obwohl die geänderte Einkommensteuer-Richtlinie grundsätzlich bereits für nach dem 31. Dezember 2007 endende Wirtschaftsjahre gilt, akzeptieren die Finanzbehörden eine erstmalige Berücksichtigung der neuen Mindestpensionsalter in der Bilanz des nach dem 30. Dezember 2009 endenden Wirtschaftsjahres – dann allerdings einheitlich für alle betroffenen Pensionsrückstellungen des Unternehmens (BMF-Schreiben vom 3. Juli 2009 – IV C 6 – S 2176/07/10004 –).
aus "Creditreform – das Unternehmermagazin aus der
Verlagsgruppe Handelsblatt", Autor: Bernhard Lindgens
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