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E-Mail Pflichtangaben - Mehr ist weniger

Eldorado für Abmahn-Anwälte: Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen gelten jetzt auch für E-Mails, und seit März ist die Impressumspflicht für Webseiten neu geregelt. Wer mehr Angaben macht, muss weniger Angst vor Abmahnungen haben.

Seit Jahresbeginn verlangt der Gesetzgeber die Pflichtangaben in Geschäftsbriefen jedweder Form – unter anderem in E-Mails. Das regelt das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister, kurz EHUG. Alle Schreiben, die Geschäftsbriefe ersetzen, müssen die Pflichtangaben enthalten. Dazu können neben elektronischer Post auch Postkarten und Faxe gehören. Es sei denn, sie dienen keinem geschäftlichen Zweck. Dazu zählt zum Beispiel die rein interne Kommunikation, die weiterhin nicht der sogenannten Fußleistenpflicht unterliegt.

Wegfallen dürfen die Pflichtangaben bei Mitteilungen und Berichten innerhalb einer bestehenden Geschäftsverbindung, wenn sie als ausgefüllte Formulare ausgetauscht werden. Bestellscheine fallen aber ausdrücklich nicht unter diese Ausnahme. Also wo gehören die Daten nun überall drauf? Und wo wegen welcher Ausnahmeregelung vielleicht doch nicht?

Erste Ausläufer der neuen Abmahnwelle erreichen Firmen

Findige Anwälte und konkurrenzbewusste Wettbewerber sind bereits auf den Abmahn-Zug aufgesprungen. Erste Abmahnungen beziehen sich auf fehlende Angaben in geschäftlichen E-Mails, wie der Augsburger Rechtsanwalt Hagen Hild von der Kanzlei Hild & Kollegen berichtet: "Ein Wettbewerber hat unseren Mandanten abgemahnt. Das dürfte aber an der Bagatellschwelle scheitern." Denn im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist geregelt, dass diese "Bagatellschwelle" überschritten werden muss, um Ansprüche gegen Mitbewerber geltend machen zu können.

Das abgemahnte Verhalten muss von einem gewissen Gewicht für das Wettbewerbsgeschehen sein und die Interessen der geschützten Personenkreise beeinträchtigen. Das sieht auch Anwalt Klaus Pawlitschko so, der die Akte des abgemahnten Mandanten auf dem Tisch hat. Sein erster Rat für alle, denen solch eine Abmahnung ins Haus flattert: "Generell besteht hier keine wettbewerbsrechtliche Relevanz. Auch die Literatur ist der Meinung, dass es sich hierbei um eine reine Ordnungsvorschrift handelt. Und die ist wettbewerbsneutral."

Pflichtangaben: Darauf müssen Sie achten

1. Geschäftsbriefe: Rechtsform und Sitz der Gesellschaft, zuständiges Registergericht, Handelsregisternummer, Geschäftsführer beziehungsweise Vorstand.

2. Für nicht in das Handelsregister eingetragene Kleingewerbetreibende gilt ab dem 22. Mai: Zusätzlich zum Vor- und Nachnamen muss eine ladungsfähige Anschrift genannt werden.

3. Impressum auf Webseiten: Name und ladungsfähige Anschrift, bei juristischen Personen zusätzlich der Vertretungsberechtigte, Daten zur schnellen Kontaktaufnahme (Telefonnummer, E-Mail-Adresse), und soweit vorhanden: zuständige Aufsichtsbehörde, Register und Umsatzsteueridentifikationsnummer

Im aktuellen Fall hat er seinem Mandanten geraten, nichts zu unternehmen. "Seitdem hat er von der abmahnenden Firma nichts mehr gehört." Der Mandant hat dabei das Risiko eines Zwangsgeldes auf sich genommen, das etwa bei einer GmbH bis zu 5.000 Euro betragen kann. Der Anwalt rät daher dazu, die Pflichtangaben in Zukunft auf allen Geschäftsbriefen zu machen. "Noch werden Abmahnungen relativ selten versendet – aber wenn, dann von wenigen Wettbewerbern gleich haufenweise", erklärt Pawlitschko.

Eine typische Abmahnwelle sieht Jost Leuchtenberg von der IHK Dortmund allerdings noch nicht anrollen. "Hier im Bezirk ist bisher noch niemand aufgetreten, der flächendeckend abmahnt", sagt Leuchtenberg. Man müsse aufpassen, dass "aus dem Abmahnwesen kein Abmahn-Unwesen wird". Viele Abmahnungen seien in seinen Augen keine Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche. Dazu zählten auch die wegen fehlender Pflichtangaben in Geschäftsbriefen.

Zur Erstinformation verweist Leuchtenberg auf die IHK-Homepage. "Dort stellen wir insbesondere aktuelle Informationen zusammen." Seiner Erfahrung nach sei die Verunsicherung in Unternehmen, die Abmahnungen erhalten, recht groß. "Die ersten Fragen lauten meist: Ist die Abmahnung seriös, ist sie berechtigt?" Falls Betroffene weitere Informationen benötigten, stehe die IHK ihren Mitgliedern jederzeit beratend zur Seite.

Übrigens: Schon bevor die Verpflichtung zur Angabe bestimmter Daten bei elektronischer Korrespondenz Einzug in die gesetzlichen Vorschriften hielt, hatte sie aus juristischer Sicht längst bestanden. Nur dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften war sie in Bezug auf Geschäftsbriefe bisher nicht zu entnehmen, schildert Leuchtenberg. Ob es sich bei fehlenden Angaben in der sogenannten Fußleiste um eine Bagatelle handelt oder nicht, ist indes noch offen. Bis zum Redaktionsschluss gab es dazu noch keinen gerichtlichen Beschluss.

Der nächste Fettnapf: Impressumspflicht für Webseiten

Eine zweite Abmahnwelle, auf der manche Anwälte schon länger surfen, speist sich aus den Vorschriften zur Impressumspflicht für Internetauftritte. Zum 1. März hat die Welle einen neuen Kamm bekommen: Das Telemediengesetz (TMG) und der Staatsvertrag über Rundfunk und Telemedien (RStV) regeln seitdem die Anforderungen an das Impressum einer Webseite in den Paragraphen § 5 TMG und § 55 RStV. Fazit aus den neuen Regelungen: Rechtlich zugelassene Anonymität bleibt die große Ausnahme. Das ist der perfekte Schaum auf den Kronen der Abmahnwellen, denn viele Internet-Angebote weisen – meist aus Unwissenheit – zu wenige Angaben auf.

Das TMG schränkt die Impressumspflicht zwar auf solche Webseiten ein, die mit dem Hintergrund einer Wirtschaftstätigkeit bereitgehalten werden. Sobald aber ein Werbebanner auf einer ansonsten privaten Homepage zu finden ist, und sei es nur, um die Hosting-Kosten zu finanzieren, wird die Seite von der vollständigen Impressumspflicht erfasst. Außerdem sind solche Angebote betroffen, mit denen "typischerweise ein Entgelt angestrebt wird". Dass eine Dienstleistung im konkreten Fall eventuell gratis angeboten wird, ist dabei unerheblich. Es gilt: Impressumspflichtig nach dem TMG sind Anbieter geschäftsmäßiger, in der Regel gegen Entgelt angebotener Telemedien. Nicht impressumspflichtig sind Angebote, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen.

Und wenn ein Angebot weder in die eine, noch in die andere Kategorie passt? Dann kommt der Paragraph 55 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) zum Tragen: Die sogenannte eingeschränkte Impressumspflicht gilt für Webmaster, die von den beiden vorangegangenen Fallgruppen nicht erfasst werden. Also für solche Anbieter, die zwar nicht geschäftsmäßig tätig sind, den Inhalt aber auch nicht zu rein privaten Zwecken ins Internet stellen. Hier müssen Name und Anschrift – sowie bei juristischen Personen auch Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten – angegeben werden.

Ein Beispiel für ein solches Angebot können journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte sein. Der Pferdefuß hier: Der Gesetzestext spricht von Seiten, auf denen "insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse wiedergegeben werden". Die Blogger-Szene horcht auf. Das kleine Wörtchen "insbesondere" weicht die Vorschrift dahingehend auf, als dass auch diese moderneren Medienformen unter die erweiterte Impressumspflicht fallen können.

Die neuen Vorschriften bringen wenig Licht ins Dunkel, in den Dschungel des abmahnfähigen (Fehl-)Verhaltens von Unternehmen und Privatpersonen. Sicher vor Abmahnungen kann nur derjenige sein, der immer und überall alle Daten hinterlässt. Egal, ob postalisch oder elektronisch. Mehr ist eben weniger. Man darf gespannt sein, wann die ersten (Geschäftsbrief ersetzenden) Glückwunschkarten mit Daten-Rattenschwanz durch die Poststellen deutscher Firmen sausen.

Abmahnung: Was tun, wenn man eine bekommt?

1. Prüfen: Ist die Abmahnung seriös und berechtigt?

2. Einschätzen: Ist sie wettbewerbsrelevant?

3. Beraten lassen: Unter anderem gibt die zuständige IHK Auskunft zu konkreten Fällen.

4. Informieren: Der Verein Abmahnwelle stellt im Netz vielfältige Informationen zur Verfügung.

5. Handeln: Pflichtangaben künftig nachtragen

aus "Creditreform – das Unternehmermagazin aus der Verlagsgruppe Handelsblatt", Autorin: Sabine Luley



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