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Hoffentlich richtig versichert!

Creditreform Unternehmermagazin

Neuss, 06.07.2010


Schließen Unternehmer freiwillige Unfallversicherungen für ihre Arbeitnehmer ab, drohen im Schadensfall Nachforderungen vom Finanzamt.
 

Welche Vertragsgestaltungen erlaubt das Lohnsteuerrecht?

Die steuerliche Behandlung der von Arbeitnehmern selbst gezahlten Beiträge für eine Unfallversicherung ist schnell erklärt: Deckt der Versicherungsvertrag ausschließlich berufliche Unfälle ab, stellen die Zahlungen in voller Höhe Werbungskosten dar. Das gilt auch für Unfälle zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Für die Risikoabdeckung außerberuflicher Unfälle ist dagegen der Sonderausgabenabzug vorgesehen. Umfasst der vereinbarte Versicherungsschutz sowohl den beruflichen als auch den privaten Bereich, sollen die Beitragszahlungen einschließlich Versicherungssteuer grundsätzlich anhand konkreter Angaben des Versicherungsunternehmens aufgeteilt werden.

Aus Vereinfachungsgründen lassen die Finanzbehörden alternativ den jeweils hälftigen Werbungskosten- und Sonderausgabenabzug zu. Darüber hinaus bleiben vom Arbeitgeber übernommene Versicherungsbeiträge als Reisenebenkosten steuerfrei, soweit sie Unfälle bei einer Auswärtstätigkeit abdecken.

Weitaus komplizierter gestaltet sich die lohnsteuerliche Behandlung der laufenden Beitragszahlungen hingegen bei freiwillig vom Arbeitgeber abgeschlossenen Unfallversicherungen. Denn obwohl sich die Finanzbehörden mittlerweile der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zugunsten geschädigter Arbeitnehmer angeschlossen haben, bleibt auch künftig grundsätzlich zu unterscheiden, ob die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Arbeitgeber oder seinem Arbeitnehmer zusteht.
 

Qual der Wahl

Im ersteren Fall stellen die laufenden Beiträge nach dem Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 28. Oktober 2009 (- IV C 5 – S 2332/09/10004 –) zumindest im Zahlungszeitpunkt noch keinen Arbeitslohn dar. Erst im Schadensfall verlangen die Finanzbehörden die Lohnversteuerung aller bis dahin auf den Versicherungsschutz des betreffenden Arbeitnehmers entrichteten Beiträge, maximal jedoch der ausgezahlten Versicherungsleistung (siehe Beispiel 1 im Kasten auf Seite xx). Keine Rolle spielt bei der Nachversteuerung, ob der Unfall im beruflichen oder außerberuflichen Bereich eingetreten ist und eine Einzelunfallversicherung oder Gruppenunfallversicherung besteht.

Überraschenderweise werden langjährige Arbeitsverhältnisse von der für alle Finanzämter verbindlichen Verwaltungsanweisung benachteiligt. So brauchen bei einem Arbeitgeberwechsel nur die seit Begründung des neuen Dienstverhältnisses entrichteten Beiträge der Lohnbesteuerung selbst in den Fällen unterworfen werden, in denen der bisherige Versicherungsvertrag vom neuen Arbeitgeber fortgeführt wird.

Kann stattdessen der Arbeitnehmer seinen Versicherungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen, fließt bereits im Zeitpunkt der Beitragszahlung durch den Arbeitgeber lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn zu. Davon gehen die Finanzbehörden vor allem dann aus, wenn die Vertragsbedingungen eine Auszahlung der Versicherungsleistung an den Arbeitnehmer vorsehen.

Ob bereits die laufenden Versicherungsbeiträge lohnbesteuert werden oder erst ein späterer Schadensfall zu Nachforderungen führt, will folglich schon bei der vertraglichen Ausgestaltung einer freiwilligen Unfallversicherung berücksichtigt sein. Gesetzliche Schadensersatzansprüche sind allerdings nicht betroffen: Soweit der Arbeitgeber aufgrund eines im beruflichen Bereich eingetretenen Unfalls gesetzlich zur Schadensersatzleistung verpflichtet ist oder ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen schuldhafter Verletzung arbeitsvertraglicher Fürsorgepflichten besteht, bleiben die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung auch künftig steuerfrei.
 

Besonderheiten: Renten und Entschädigungen

Beispiel 1:

Nach einem Unfall erhält ein 57-jähriger Arbeitnehmer ab Januar 2010 aus seiner vom Arbeitgeber abgeschlossenen Unfallversicherung eine Leibrente von 6.000 Euro jährlich. Deren vom Renteneintrittsalter abhängiger Ertragsanteil beläuft sich auf 25 Prozent. Insgesamt hatte der Arbeitgeber in den vergangenen Jahren für seinen Arbeitnehmer 14.000 Euro Versicherungsbeiträge geleistet.

Werden Versicherungsleistungen als Leibrente ausgezahlt, fließt dem Arbeitnehmer nach dem Anwendungsschreiben des BMF vom 28. Oktober 2009 solange lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn zu, bis der Teil der Versicherungsleistungen, der nicht mit dem Ertragsanteil der Rentenbesteuerung unterliegt, die Summe der gezahlten Versicherungsbeiträge erreicht hat.

Ab dem Jahr 2010 sind damit 1.500 Euro (6.000 Euro x 25 Prozent Ertragsanteil) als sonstige Einkünfte nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG zu versteuern. Zusätzlich unterliegt in den Jahren 2010 bis 2012 jeweils ein Betrag von 4.500 Euro und im Jahr 2013 der Restbetrag von 500 Euro (14.000 Euro abzüglich bereits 2010 bis 2012 besteuerten 13.500 Euro) als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG der Lohnbesteuerung durch den Arbeitgeber.


Beispiel 2:

Nach einem betrieblichen Unfall erhält der geschädigte Arbeitnehmer vom Versicherungsunternehmen eine Versicherungsleistung von insgesamt 10.000 Euro. Ein Teilbetrag von 8.000 Euro wird als Entschädigung für entgangene Einnahmen ausgezahlt.

Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen stellen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn dar, sofern der Unfall im beruflichen Bereich eingetreten ist und die Versicherungsbeiträge ganz oder teilweise Werbungskosten oder steuerfreie Reisenebenkostenerstattungen waren. Wickelt das Versicherungsunternehmen die Auszahlung der Versicherungsleistung unmittelbar mit dem Arbeitnehmer ab, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer jedoch nur dann einzubehalten, wenn er von der Versicherungszahlung Kenntnis hat. Anderenfalls findet der als Entschädigung für entgangene Einnahmen gedachte Teilbetrag von 8.000 Euro im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung des Arbeitnehmers Berücksichtigung.

aus "Creditreform – das Unternehmermagazin aus der Verlagsgruppe Handelsblatt",
Autor: Bernhard Lindgens



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