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Forderungsverzicht - Riskante Geschenke

Durch die Flutwelle drohender Insolvenzen und die spektakulären Sanierungsmaßnahmen der Bundesregierung geraten Gläubiger existenzgefährdeter Unternehmen unter Druck wie nie zuvor. Doch steuerlich können sich Forderungsverzichte durchaus als Danaergeschenk erweisen.

Eigentliches Ziel einer Sanierung ist es, insolvente Unternehmen oder Unternehmensträger vor dem finanziellen Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen. Helfen soll dabei die Insolvenzordnung (InsO), bei deren Einführung zum 1. Januar 1999 die Förderung außergerichtlicher Sanierungsmaßnahmen im Vordergrund stand. Nichtsdestotrotz wurde nahezu zeitgleich die bis dato gesetzlich garantierte Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen zunächst ersatzlos gestrichen. Als Sanierungsgewinn wird die Erhöhung des Betriebsvermögens bezeichnet, die durch jeglichen Schuldenerlass im Sanierungsfall zwangsläufig entsteht. Der Wegfall der eigens dafür lange Jahre gewährten Steuerbefreiung hatte schwerwiegende Konsequenzen: Einigte sich ein überschuldetes oder von Zahlungsunfähigkeit bedrohtes Unternehmen mit seinen Gläubigern, musste es den durch Forderungsverzichte entstandenen Gewinn in vollem Umfang versteuern was weiteren Finanzierungsbedarf nach sich zog und viele Gläubiger von einer solchermaßen wenig Erfolg versprechenden Sanierung abhielt.

Steuerpflichtiger Sanierungsgewinn

So sah sich die Finanzverwaltung letztlich zur Kompensation der negativen Auswirkungen gezwungen. Die nach wie vor gültige Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur ertragsteuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen vom 27. März 2003 (– IV A 6 – S 2140   8/03 – [Faxabruf 09001 321231 317, 5 Seiten]) weist die Finanzämter an, alle auf Sanierungsgewinne entfallenden Ertragsteuern auf Antrag zunächst unter Widerrufsvorbehalt zu stunden. Der begehrte Steuererlass darf jedoch erst nach abschließender Prüfung und nach Feststellung der endgültig auf den verbleibenden Sanierungsgewinn entfallenden Einkommensteuer ausgesprochen werden.

Zu den seitens der Finanzbehörden bgünstigten Rettungsmaßnahmen zählen auch außergerichtliche Sanierungen, bei denen sich die Gesellschafterstruktur des in die Krise geratenen Unternehmens ändert. Sofern das Unternehmen nicht fortgeführt oder trotz der Sanierungsmaßnahme eingestellt wird, liegt eine steuerbegünstigte Sanierung indes nur dann vor, wenn die Schulden aus betrieblichen Gründen (beispielsweise um einen Sozialplan zu Gunsten der Arbeitnehmer zu ermöglichen) erlassen werden. Das gilt auch für Auffanggesellschaften, die vor der Inanspruchnahme für Schulden des Vorgängerunternehmens geschützt werden sollen. Ausdrücklich verweigert die Verwaltungsvorschrift vom 27. März 2003 dagegen eine Stundung oder Erlass, um einem Unternehmer oder Beteiligten einen schuldenfreien Übergang in sein Privatleben oder den Aufbau der nächsten Existenzgrundlage zu ermöglichen.

Häufig wird der Forderungsverzicht eines Gläubigers gegen Besserungsschein vereinbart. Ein Besserungsschein stellt die Zusage des Schuldners dar, bei gemeisterter Finanzkrise die in der Besserungsvereinbarung festgelegten Zahlungen zu leisten. Auch der Forderungsverzicht gegen Besserungsschein führt zu einem begünstigten Sanierungsgewinn. In solchen Fällen soll das Finanzamt die auf den Sanierungsgewinn entfallenden Ertragsteuern solange stunden, wie vom sanierten Unternehmen im Besserungsfall Zahlungen auf den Besserungsschein geleistet werden können. Bei der Sanierungsplanung wird jedoch allzu häufig außer acht gelassen, dass spätere Zahlungen des wieder genesenen Unternehmens auf den Besserungsschein keinesfalls als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.

Entscheidungskriterium Sanierungsplan

Auf die beantragte Steuerbegünstigung dürfen freilich nicht alle bedrohten Unternehmen hoffen, denn neben der Sanierungsbedürftigkeit und Sanierungsfähigkeit setzen die Finanzbehörden ausdrücklich eine Eignung des Schuldenerlasses zur Sanierung voraus. Aus nachvollziehbaren Gründen wird der Steuererlass darüber hinaus von einer ernsthaften Sanierungsabsicht aller Gläubiger abhängig gemacht. Zur Vereinfachung des Antragsverfahrens gelten diese Voraussetzungen bei Vorlage eines Sanierungsplans jedoch stets als erfüllt. Damit erübrigen sich weitere, im Insolvenzfall möglicherweise schwer zu erbringende Einzelnachweise. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) bedarf es zudem keiner besonderen Prüfung der Sanierungsabsicht, wenn sich mehrere Gläubiger an einem Schuldenerlass beteiligen – selbst dann nicht, wenn sich der Sanierungsplan über einen längeren Zeitraum erstreckt, innerhalb dessen die Gläubiger nur schrittweise auf Forderungen verzichten (Urteil vom 10. April 2003   IV R 63/01 – [Faxabruf 09001 321231 316, 3 Seiten]).

Nichtsdestotrotz wirkt sich die derzeit praktizierte Kompensation über Stundungs- und Erlassmaßnahmen gegenüber der früheren gesetzlich geregelten Steuerbefreiung negativ aus, wenn weitere Verluste oder negative Einkünfte zur Verrechnung anstehen. Denn vor jeder Stundung verlangt das Anwendungsschreiben vom 27. März 2003 eine Verrechnung bis zur Höhe des durch Forderungsverzichte entstandenen Sanierungsgewinns. Alle Verluste und negativen Einkünfte sind damit bis zur Höhe des Sanierungsgewinns aufgebraucht und führen insoweit nicht zum Verlustrücktrag oder -vortrag.

Ohnehin ist in derartigen Fallgestaltungen Vorsicht angebracht: Sollte sich das steuerpflichtige Unternehmen gegen die vorgeschriebene Verlustverrechnung im Festsetzungsverfahren wenden und alternativ die Verrechnung mit anderen Einkünften oder die Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags begehren, erkennt die Finanzverwaltung darin die Rücknahme des ursprünglichen Erlassantrags. Mit der unliebsamen Folge, dass die beantragte Billigkeitsmaßnahme nicht zum Zuge kommt und der Sanierungsgewinn voll steuerpflichtig bleibt.

Banges Hoffen

Den bei steuerlichen Billigkeitsmaßnahmen ansonsten üblichen Ermessensspielraum des Finanzamts beschränkt die BMF-Vorgabe auf Null und begründet – sofern die beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind – damit einen Anspruch des Unternehmens auf den beantragten Steuererlass. Eben daran könnte die von der Finanzverwaltung favorisierte Kompensation von Sanierungsgewinnen schon sehr bald scheitern. Nach Ansicht des Finanzgerichts München verstößt diese Vorgehensweise gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, weil die vom Gesetzgeber ungewollte Steuerbefreiung durch die Hintertür mit einer Verwaltungsanweisung wieder eingeführt wurde. Selbstverständlich ist gegen dieses Urteil Revision eingelegt – die endgültige Entscheidung des Bundesfinanzhofs dürfte von vielen betroffenen Unternehmen mit Spannung erwartet werden.

Autor: Bernhard Lindgens, Beitrag aus Creditreform – das Unternehmermagazin aus der Verlagsgruppe Handelsblatt



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