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Schwer nachvollziehbar
Schwer nachvollziehbar
Creditreform Unternehmermagazin
Creditreform Magazin, 08.02.2011
Seit der Finanzkrise können sich die Banken günstig refinanzieren – doch Firmenkunden zahlen für Überziehungs- oder Kontokorrentkredite auf dem Geschäftskonto noch immer saftige Zinsen.
Wie passt das zusammen?
Betriebsinhaber müssen nach wie vor mit Zinssätzen von zehn Prozent und mehr rechnen, wenn sie ihren Überziehungs- oder Kontokorrentkredit auf dem Geschäftskonto innerhalb der „genehmigten Überziehung“ in Anspruch nehmen. Dies wird von vielen Unternehmern vor allem deshalb als nicht mehr nachvollziehbar wahrgenommen, weil sich die Refinanzierungskosten der Bankinstitute vor allem durch die Niedrigzinspolitik der Notenbanken während der Wirtschafts- und Finanzkrise erheblich verringert haben. So lag der
Basiszinssatz Mitte 2008 bei rund 3,20 Prozent, während am kurzfristigen Geldmarkt Mitte 2010 Durchschnittszinssätze von etwa 0,80 Prozent gezahlt werden mussten. Diese drastischen Zinssenkungen finden sich längst in nahezu allen Anlageprodukten der Bankinstitute wider. Zinssätze von jährlich mehr als einem oder zwei Prozent bilden eher die Ausnahme als die Regel.
Niedrige Zinsen nur bei Darlehen
Bei Krediten zeigt sich dieser Trend dagegen allenfalls bei Darlehen und langfristigen Immobilienkrediten, während beim für Betriebsverantwortliche meist sehr wichtigen Kontokorrentkredit die Zinssätze je nach Bankinstitut kaum von den Zinssätzen abweichen, wie sie bereits vor zwei Jahren berechnet wurden. Hier besteht zumindest Erklärungsbedarf, dem sich die Kreditbranche auch stellen sollte. Wie Unternehmer berichten, ist davon in der betrieblichen Praxis allerdings viel zu selten die Rede. Dabei kann es
durchaus Gründe für die jeweilige Zinssatzhöhe des Kontokorrentkredites geben, die vor allem durch die Bonitätsstufe des Kontoinhabers begründet sind. Die bevorstehenden Veränderungen in der Kreditvergabepolitik, die „Basel III“ mit den erhöhten Eigenkapitalanforderungen an Bankinstitute für Kreditnehmer aller Voraussicht nach mitbringen werden, bieten eigentlich eine hervorragende Möglichkeit, bankseitig auf Mittelständler zuzugehen. Tatsächlich scheint die Finanzbranche davon aber noch ein gutes Stück entfernt
zu sein, so dass Unternehmer und Betriebsinhaber sorgfältig darüber nachdenken sollten, selbst aktiv zu werden und das Thema der Kreditzinsen zu problematisieren.
Entscheidungen des BGH
Dazu gibt es die eine oder andere höchstrichterliche Unterstützung, die als Argumentationshilfe dienen kann. So hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH), der für das Bankrecht zuständig ist, jüngst gegen zwei Institute geurteilt (Aktenzeichen: XI ZR 55/ 08 sowie XI ZR 78/ 08). Eine auch für Firmenkunden relevante Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen „die Entgelte im Privat- und Geschäftskundenbereich unter Berücksichtigung der Marktlage (z.B. Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus)
und des Aufwandes nach gemäß § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches nachprüfbarem billigen Ermessen festgelegt und geändert“ werden, darf den Richtern zufolge nicht mehr verwendet werden.
Nach Meinung der BGH-Richter sind nämlich die Voraussetzungen, welche die Institute zu einer Änderung berechtigen, einerseits unklar – und sehen andererseits keine eindeutige Pflicht zur Herabsetzung der Entgelte bei sinkenden Kosten vor. Noch konkreter: Die Klausel enthält bei einer Preiserhöhung keine Bindung an den Umfang der Kostensteigerung und bei einer Preisreduzierung keine Verpflichtung zur Senkung der jeweiligen Entgelte.
Durch die damit verbundene Möglichkeit, Preisänderungen nicht nur zur Abwälzung eigener Kosten, sondern zur Steigerung des Gewinns vorzunehmen, werde das ursprünglich vereinbarte vertragliche „Äquivalenzverhältnis“ zu Gunsten der Kreditinstitute verändert, so die Richter. Das gilt übrigens ebenfalls für das in der Klausel enthaltene einseitige Zinsanpassungsrecht der Institute. Demnach sind auch für Zinsanpassungsklauseln die allgemeinen Grundsätze für Preisanpassungsklauseln zu beachten. Die Bank darf also
auch hier nicht einseitig begünstigt werden.
Auch eine weitgehend in Vergessenheit geratene BGH-Entscheidung aus dem Jahr 1986 verdeutlicht die diesbezüglichen Anforderungen an Banken: Demnach dürfen Zinsanpassungsklauseln in Kreditverträgen bei variabel verzinsten Krediten von Bankinstituten nicht nur zu Zinserhöhungen genutzt werden. So kann auch eine Zinssenkungsverpflichtung entstehen, wenn sich die Refinanzierungskosten der jeweiligen Bank beispielsweise durch eine Zentralbankzinssenkung verbessern (AZ: III ZR 195/ 84).
Autor: Michael Vetter
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