Startseite        Branchenbuch Kempten/Allgäu        Karriere        Häufig gestellte Fragen (FAQ)        Impressum        Downloads        Sitemap


  Wir über uns Leistungsspektrum News & Termine Info-Center Mitgliedschaft
 
Info-Center
Fachartikel & Checklisten
Unternehmensführung
Unternehmensfinanzierung
Kreditmanagement
International Business
Wirtschaftsinformationen
Marketing
Recht und Steuern
Forderungsmanagement
Systeme & Beratung
Online-Rechner
Lexikon Forderungsmanagement
Häufig gestellte Fragen
Aktuelle Wirtschaftsforschung
Creditreform Akademie
   
Der Produktfinder

   
    Welche Creditreform
Produkte passen zu
Ihrem Unternehmen?
 
Produkt finden
Kontakt-Center

Anfahrt & Routenplanung
Informationsmaterial anfordern
Rückruf vereinbaren
Ihre Ansprechpartner in Kempten
Kunden werben Kunden
Schuldnerservice

Direktruf: 08 31 / 5 21 94-0
Unsere Geschäftszeiten

 

Startseite Info-Center Fachartikel & Checklisten Recht und Steuern Aktuelles a. d. Steuerrecht 01/07

Aktuelles aus dem Steuerrecht (Januar 2007)

Kleidungsüberlassung an Arbeitnehmer

Regelmäßig führt die kostenlose Überlassung bürgerlicher Kleidung an Arbeitnehmer selbst dann zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn die Kleidungsstücke ausschließlich während der Arbeitszeit getragen werden dürfen. Am 22. Juni 2006 hat nun der Bundesfinanzhof entschieden, dass unter folgenden Voraussetzungen das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers überwiegen kann und eine kostenlose oder verbilligte Überlassung von Kleidung keinen geldwerten Vorteil auslöst:

  • Den Mitarbeitern wird keine Individualbekleidung entsprechend deren speziellen Wünschen sondern eine Gemeinschaftsausstattung zur Verbesserung des Erscheinungsbilds des Unternehmens nach außen (Kunden, Lieferanten, Geschäftspartner) zur Verfügung gestellt.
  • Die Kleidungsstücke werden aus hygienischen Gründen angeschafft.
  • Die Ausstattung ist weder besonders exklusiv noch teuer.

Unerheblich ist dabei in jedem Fall, ob auf den Kleidungsstücken ein Firmenlogo angebracht ist.

Verbilligte Wohnraumüberlassung

In der verbilligten Überlassung von Wohnungen an Arbeitnehmer kann ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug liegen, sofern dem Arbeitnehmer ein geringerer Betrag als die maßgebliche ortsübliche Miete in Rechnung gestellt wird. Bei der Berechnung orientieren sich die Finanzämter am örtlichen Mietspiegel, der üblicherweise eine Spanne zwischen mehreren Mietwerten für vergleichbare Wohnungen ausweist. Zum Vorteil betroffener Arbeitnehmer hat jetzt der Bundesfinanzhof klargestellt, dass eine Miete entsprechend dem unteren Rahmen des Mietspiegels regelmäßig keinen geldwerten Vorteil darstellt. Eine vom Finanzamt im zugrunde liegenden Sachverhalt vorgenommene Mittelwertberechung lehnten die Richter im Interesse einer leichten und schnellen Ermittlung der ortsüblichen Miete ab (Urteil vom 17. August 2005).

Rente auf Kredit

Bei der Vertragsgestaltung einer Rente auf Lebenszeit gegen Zahlung eines Einmalbetrags ist steuerlich äußerste Vorsicht geboten. Bereits im vergangenen Jahr hatten wir an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass Renten aus einer gegen Zahlung eines Einmalbetrags sofort beginnenden Versicherung nicht nur in Höhe des Ertragsanteils, sondern in voller Höhe der Einkommensteuer unterliegen. Denn nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Juni 2005 (‑ X R 64/01 – [Faxabruf 09001 321231 182, 5 Seiten]) handelt es sich schon per Definition um keine steuerbefreite Leibrentenversicherung "auf den Erlebensfall". Eine solche sieht lediglich dann eine Versicherungsleistung vor, falls der Bezugsberechtigte einen bestimmten Zeitpunkt erlebt.

Bezieht der Begünstigte dagegen neben einer garantierten Grundrente auch eine nicht garantierte Bonusrente aus einer Überschussbeteiligung, sind beide Bestandteile lediglich mit ihrem Ertrags- beziehungsweise Zinsanteil einkommensteuerpflichtig (BHF-Urteil vom 20. Juni 2006 ‑ X R 3/06 – [Faxabruf 09001 321231 280, 6 Seiten]). Der Hintergrund: Eine volle ertragsteuerliche Erfassung der nicht garantierten Überschussbeteiligung würde eine verfassungswidrige Überbesteuerung bedeuten. Paradoxerweise hatte für den klagenden Rentner eben diese steuerzahlerfreundliche Rechtsauffassung erhebliche finanzielle Einbußen zur Folge: Weil seine Rente gegen die fremdfinanzierte Einmalzahlung nur teilweise besteuert wird, schlossen die Richter den sich aufgrund der hohen Schuldzinsen und Vermittlungsgebühren ergebenden Werbungskostenüberschuss mangels Einkünfteerzielungsabsicht aus. Nüchtern resümierten sie in ihrer Entscheidung, dass der Kläger bei seiner nach der "Abgekürzten Sterbetafel" noch zu erwartenden mittleren Lebensdauer voraussichtlich einen Totalverlust erleiden werde.

Doppelte Haushaltsführung bei neuer Familienwohnung

Eine doppelte Haushaltsführung endet nicht allein deshalb, weil der Berufstätige seine Familienwohnung am Heimatort verlegt. So beschied der Bundesfinanzhof die Klage eines Arbeitnehmers, der wegen ehelicher Streitigkeiten zu seiner nur wenige Strassen im Heimatort entfernt lebenden Geliebten gezogen war. Entgegen der Auffassung des Finanzamts kann ein Umzug am bisherigen Wohnort keiner steuerschädlichen Verlegung des Haupthausstandes gleichgestellt werden (Urteil vom 4. April 2006 ‑ VI R 11/02 – [Faxabruf 09001 321231 281, 3 Seiten]). Der Werbungskostenabzug für eine doppelte Haushaltsführung hängt lediglich davon ab, ob die normalerweise einheitliche Haushaltsführung auf zwei verschiedene Haushalte am Wohnort und Beschäftigungsort aufgesplittert ist.

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung für gemietete Anlagegüter

Nach bislang geltendem Recht wird gewerblichen Gewinnen zwecks Ermittlung des Gewerbeertrags die Hälfte der Miet- oder Pachtzinsen für im Eigentum eines anderen stehende Wirtschaftsgüter hinzugerechnet, sofern deren Eigentümer nicht der (deutschen) Gewerbesteuer unterliegt. In diesem deutschen Alleingang erkannte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bereits vor Jahren eine Verletzung des einschlägigen Artikels 59 im EG-Vertrag, da durch die Diskriminierung von Leasing‑Gebern mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat der freie Dienstleistungsverkehr innerhalb der EU beschränkt wird. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung war nach einem gleich lautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags gegen den inländischen Mieter, Pächter oder Leasing‑Nehmer deshalb auszusetzen, soweit sie die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 7 Satz 1 GewStG betrifft und der ausländische Vermieter, Verpächter oder Leasing‑Geber in einem EU‑ beziehungsweise EWR‑Staat oder in einem Staat ansässig ist, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht.
Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden der Länder (siehe auch Veröffentlichung des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. Oktober 2006 – IV B 7 ‑ G 1422 - 16/06 – [Faxabruf 09001 321231 285, 1 Seite]) wurden diese gleich lautenden Erlasse jetzt aufgehoben, weil

  • bei im EU-Ausland, einem EWR-Staat oder in einem Staat, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, ansässigen Vermietern, Verpächtern oder Leasing-Gebern eine Hinzurechnung endgültig unterbleiben soll, sofern das vermietete Anlagegut nachweislich in einem Betriebsvermögen gehalten wird, und

  • in allen übrigen Fällen die Hinzurechnung von den Finanzämtern endgültig vorzunehmen ist.

aus "Creditreform – das Unternehmermagazin aus der Verlagsgruppe Handelsblatt"

 

 

 



   Seite: drucken  |  weiterempfehlen  |  verlinken Bookmark and Share
 
 
  Kontakt | | Disclaimer | Datenschutz | Downloads | Sitemap    
       
  © 2011 Creditreform Kempten/Allgäu Winterstein KG | Fürstenstraße 1 | D-87439 Kempten/Allgäu
Tel.: 08 31 / 5 21 94-0 | Fax: 08 31 / 1 84 81 | E-Mail: info@kempten.creditreform.de