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Startseite Info-Center Fachartikel & Checklisten Recht und Steuern Aktuelles a. d. Arbeitsrecht 04/07

Aktuelles aus dem Arbeitsrecht (April 2007)

Urlaubsgeld darf nicht gepfändet werden

Urlaubsgeld kann nicht der Lohnpfändung unterworfen werden. So das Landesarbeitsgericht Nürnberg in einem Urteil. Im verhandelten Streitfall war in einem Tarifvertrag geregelt, dass den Arbeitnehmern ein Anspruch auf ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe eines halben Bruttomonatslohns zusteht, das zusammen mit dem Junigehalt ausgezahlt werden sollte. Nachdem bei einem Arbeitnehmer Lohnpfändungen eintraten, überwies der Arbeitgeber den Urlaubsgeldbetrag nicht an seinen Arbeitnehmer, sondern an dessen Gläubiger.

Der Mitarbeiter verlangte von seinem Arbeitgeber eine erneute Zahlung, da nach seiner Auffassung das Urlaubsgeld nicht der Lohnpfändung unterliege. Nachdem sich die Parteien nicht einigen konnten, entschied das Gericht zugunsten des Arbeitnehmers. In ihrer Begründung führten die Arbeitsrichter aus, dass das Urlaubsgeld gemäß der Zivilprozessordnung unpfändbar ist. Der Arbeitgeber müsse daher das Geld an den Arbeitnehmer auszahlen. Durch die Überweisung an die Gläubiger hat der Betrieb den Urlaubsgeldanspruch nicht erfüllt.

(Landesarbeitsgericht Nürnberg; Urteil vom 7. November 2006; AZ.: 7 Sa 716/05)

Arbeitsverweigerung kann zur fristlosen Kündigung führen

Wie das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in einem Urteil entschied, kann einem Arbeitnehmer, der auch nach dreimaligem Abmahnen einer gegebenen Arbeitsanweisung des Arbeitgebers nicht Folge leistet, fristlos gekündigt werden. Hier war ein KFZ-Meister in einem Autohaus angestellt. Da bei Kundenbefragungen schlechte Ergebnisse erzielt wurden, ordnete der Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer im Servicebereich an, dass für jedes Kundenfahrzeug bestimmte Service-Checklisten zu führen sind.

Der Arbeitnehmer lehnte es jedoch ab, diese Checklisten zu benutzen. Der Arbeitsanweisung folgten drei Abmahnungen, die aber das ablehnende Verhalten des Mitarbeiters nicht änderten. Schließlich reichte es dem Arbeitgeber und er kündigte deshalb das Arbeitsverhältnis fristlos. Vor Gericht bekam der Arbeitgeber Recht. Die Arbeitsrichter begründeten ihr Urteil damit, dass hier die fristlose Kündigung gerechtfertigt gewesen sei, da dem Arbeitgeber angesichts der beharrlichen Arbeitsverweigerung eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht zumutbar war.

(Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg; Urteil vom 14. November 2006; AZ.: 1 Sa 1/06)

Gemindertes Urlaubsgeld wegen Streik?

Beteiligt sich ein Arbeitnehmer an einem rechtmäßigen Streik, so führt dies zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses. Er verliert für diesen Zeitraum seinen Anspruch auf Arbeitsentgelt. Der Arbeitgeber kann zusätzlich berechtigt sein, tarifliche Sonderleistungen anteilig zu mindern. Ob dem Arbeitgeber eine Minderungsbefugnis zusteht, richtet sich nach den Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlusstatbeständen im jeweiligen Tarifvertrag.

Im vorliegenden Sachverhalt hatte sich ein Arbeitnehmer an dem gewerkschaftlich geführten Streik zur Durchsetzung des Manteltarifvertrags für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen (MTV) beteiligt. Der Tarifabschluss kam rückwirkend zum 1. Januar 2003 zustande. Außerdem vereinbarten die Tarifvertragsparteien eine "Maßregelungsklausel", in der es unter anderem heißt, dass das Arbeitsverhältnis "durch die Arbeitskampfmaßnahme als nicht ruhend gilt". Nach dem MTV erhalten die Arbeitnehmer eine Jahresleistung, die "für Zeiten unbezahlter Arbeitsbefreiung" entsprechend gekürzt wird, sowie bei Urlaubsantritt ein Urlaubsgeld.

Der beklagte Verlag (Arbeitgeber) hatte beide Leistungen anteilig gekürzt. Dagegen klagte der Arbeitnehmer erfolgreich und das Landesarbeitsgericht verurteilte den Verlag zur Zahlung der einbehaltenen Beträge. Die Revision des beklagten Zeitungsverlags wurde nun durch das Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen. Für Grund und Höhe des Anspruchs auf Urlaubsgeld kommt es nach dem Tarifvertrag nicht darauf an, ob ein Arbeitnehmer an einigen Tagen des Jahres nicht gearbeitet hat.

Eine streikbedingte Abwesenheit des Arbeitnehmers kann als anspruchsmindernde "unbezahlte Arbeitsbefreiung" angesehen werden. Der Kürzung stand im Streitfall die tarifliche Maßregelungsklausel entgegen. Nach ihr ist es dem Arbeitgeber verwehrt, Streiktage wie Ruhenszeiten zu behandeln.

(Bundesarbeitsgericht; Urteil vom 13. Februar 2007; AZ: 9 AZR 374/06)



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Downloads

Aktuelles a. d. Arbeitsrecht 03/07
(PDF, 16 KB)
Aktuelles a. d. Arbeitsrecht 02/07
(PDF, 15 KB)
Aktuelles a. d. Arbeitsrecht 01/07
(PDF, 19 KB)
Aktuelles a. d. Steuerrecht 03/07
(PDF, 15 KB)
 
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