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Startseite Info-Center Fachartikel & Checklisten Recht und Steuern Aktuelles a. d. Steuerrecht 12/07

Aktuelles aus dem Steuerrecht (Dezember 2007)


Creditreform Magazin, 03.12.2007

Lohnzuschläge an nicht beherrschende Gesellschafter

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine Vereinbarung über die Vergütung von Überstunden mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH regelmäßig unvereinbar. Erst recht, wenn die Vereinbarung von vornherein auf die Vergütung von Überstunden an Sonntagen, Feiertagen und zur Nachtzeit beschränkt und außerdem eine Gewinntantieme vereinbart wird. Die von einer GmbH an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer geleisteten Überstundenvergütungen stellen deswegen keine steuerfreien Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit dar, sondern werden als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt.

Gleiches gilt nach der BFH-Entscheidung vom 13. Dezember 2006 auch für nicht beherrschende Gesellschafter, die als leitende Angestellte einer GmbH neben einem hohen Festgehalt zusätzlich Zuschläge für Sonntags,- Feiertags-, Mehr- und Nachtarbeit kassieren. Derartige Zuschläge zählen als verdeckte Gewinnausschüttungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (Urteil vom 13. Dezember 2006 - VIII R 31/05).

Vorsorgeaufwendungen von Gesellschafter-Geschäftsführern

Durch das Alterseinkünftegesetz wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2005 die nachgelagerte Besteuerung von Renten eingeführt. Als Folge dürfen Beiträge zur sogenannten Basisvorsorge im Rahmen einer neuen Höchstbetragsberechnung nahezu in voller Höhe als Sonderausgaben abgezogen werden. Allerdings müssen wie schon in der Vergangenheit Arbeitnehmer eine Kürzung der Vorsorgepauschale hinnehmen, die

  • während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen oder
  • eine Berufstätigkeit ausüben und im Zusammenhang damit aufgrund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung erworben haben.

Zur Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen der Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften hat die Finanzverwaltung am 22. Mai 2007 ein Anwendungsschreiben veröffentlicht, in dem die Kürzung des Höchstbetrags für Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 Satz 3 EStG) und die Kürzung der Vorsorgepauschale (§ 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG) nach altem und neuem Recht gegenübergestellt wird ( IV C 8 - S 2221/07/0002 –). Breiten Raum nimmt darin der Sonderausgabenabzug bei mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern sowie mehreren Gesellschaftern, die nicht alle zur Geschäftsführung berufen sind und Ehegatten-Gesellschaftern ein.

Bei der Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen zusammenveranlagter Ehegatten-Gesellschafter beruft sich die Finanzverwaltung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. September 2006 ( IX R 3/05). Danach ist der einem Gesellschafter-Geschäftsführer zustehende Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen auch dann zu kürzen, wenn die Kapitalgesellschaft nur einem ihrer beiden zu gleichen Teilen beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer eine Altersversorgung zusagt. Gleichgültig sei, ob es sich bei dem anderen Gesellschafter-Geschäftsführer um den mit dem begünstigten Gesellschafter zusammenveranlagten Ehegatten handele.

Bewirtung und Geschenke

Die zunehmend arbeitnehmerfreundliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten reißt nicht ab. Doch während die Richter den Werbungskostenabzug bislang lediglich mit ausdrücklichem Verweis auf die umsatz- oder erfolgsabhängige Entlohnung der Kläger gewährten, stehen nach der jüngsten Entscheidung vom 24. Mai 2007 selbst feste Bezüge einer steuerlichen Berücksichtigung nicht mehr zwingend entgegen.

Zwar zählt eine variable Vergütung nach wie vor als gewichtiges Indiz für die berufliche Veranlassung der Bewirtung; der Erwerbsbezug kann sich nach Auffassung der Richter aber durchaus auch aus anderen Umständen ergeben. Gleiches gilt für Werbegeschenke des Arbeitnehmers ( VI R 78/04). Geklagt hatte ein Außendienstmitarbeiter, dessen Aufgabenbereich die Betreuung des bestehenden Kundenstamms und die Akquise neuer Kunden umfasste.

Umsatzsteuer bei Grundstückskaufverträgen

Nach der bisherigen Rechtslage erhöhte die Hälfte der gesamtschuldnerisch von Erwerber und Veräußerer geschuldete Grunderwerbsteuer das Entgelt für die Grundstücksveräußerung, sofern die Kaufvertragsparteien die Übernahme der Grunderwerbsteuer durch den Erwerber vereinbarten. Bei umsatzsteuerpflichtigen Grundstücksverkäufen zählte deshalb die Hälfte der Grunderwerbsteuer zur Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Diese Vorgabe der Umsatzsteuer-Richtlinien (Abschnitt 149 Abs. 7 Sätze 5 und 6 UStR) gilt nach dem Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 25. September 2007 in allen noch offenen Fällen nicht mehr ( IV A 5 – S 7200/07/0019).

Die Finanzverwaltung setzt damit eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs um, nach der bei umsatzsteuerpflichtigen Grundstücksübertragungen die Grunderwerbsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage zählt und die Umsatzsteuer nicht erhöht (Urteil vom 9. November 2006 V R 9/04).



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