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Aktuelles aus dem Arbeitsrecht

Creditreform Unternehmermagazin

Creditreform Magazin, 11.01.2012


Arbeitnehmer haftet nicht für Diebstahl während Verkaufsgespräch

Wird während eines Verkaufsgesprächs, das ein Kundenberater führt, das Verkaufslager ausgeräumt, so kann der Arbeitgeber keinen Schadensersatz gegen den angestellten Kundenberater geltend machen. Im zugrunde liegenden Sachverhalt stritt ein Unternehmen und ein ehemaliger Arbeitnehmer über die Zahlung von dem restlichen Gehalt aus dem beendeten Arbeitsverhältnis. Ferner war strittig, ob der Arbeitnehmer verpflichtet ist für gestohlene Mobiltelefone Schadensersatz zu leisten. Der Betrieb hielt den Lohn zurück, da er der Auffassung war, dass der Arbeitnehmer noch schadensersatzpflichtig für einen Diebstahl war und damit der ausstehende Lohn und Provisionszahlungen verrechnet werden können. Diebe hatten während eines Verkaufsgesprächs des Arbeitnehmers das Lager um wertvolle Mobiltelefone erleichtert. Durch den Diebstahl der Mobiltelefone entstand ein Schaden von mehr als 6.000 Euro. Der Arbeitnehmer klagte gegen das Unternehmen auf Auszahlung des ausstehenden Lohns. Das Arbeitsgericht Oberhausen folgte der Argumentation des Arbeitnehmers. Der Betrieb durfte seinen Schaden nicht mit den Lohnansprüchen des Klägers aufrechnen. Einen Schadenersatzanspruch hat das Gericht verneint, da dem Arbeitnehmer nur leichteste Fahrlässigkeit anzulasten sei. Aufgrund der eingeschränkten Haftung von Arbeitnehmern besteht für diesen Grad der Fahrlässigkeit keine Ersatzpflicht. (Arbeitsgericht Oberhausen; Urteil vom 24. November 2011; Az: 2 Ca 1013/11)

Keine Benachteiligung, wenn sehr gutes Deutsch gefordert wird

Wird in einer Stellenanzeige sehr gutes Deutsch" gefordert, so stellt dies keine Benachteiligung von Bewerber wegen ihrer ethnischen Herkunft dar, wenn die Gesamtbetrachtung der Stellenanzeige ergibt, dass die ausgeschriebene Tätigkeit und Position ein "sehr gutes Deutsch" erfordern. Im verhandelten Sachverhalt hatte ein international agierendes Dienstleistungsunternehmen mit einer Stellenanzeige einen "Spezialist Softwareentwicklung m/w" gesucht. Neben zahlreichen weiteren Qualifikationen wurde in der Stellenanzeige "sehr gutes Deutsch und gutes Englisch" verlangt. Eine russisch stämmige Bewerberin bewarb sich per E-Mail und erhielt eine Absage. Sie klagte gegen diese Absage vor Gericht, weil sie sich wegen ihrer russischen Herkunft diskriminiert fühlte. Hier hatte sie jedoch sowohl vor dem Arbeitsgericht und nunmehr auch vor dem Landesarbeitsgericht keinen Erfolg. Beide Instanzen wiesen die Klage ab und verneinten auch einen Anspruch auf Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), da die Anzeige nicht gegen das Benachteiligungsverbot wegen ethnischer Herkunft verstößt. Das Merkmal "sehr gutes Deutsch" stellt darauf ab, dass der Bewerber die deutsche Sprache beherrscht - und verlangt nicht, dass er Deutscher ist. Somit liegt keine direkte Benachteiligung vor. Ferner lassen sich sehr gute Sprachkenntnisse unabhängig von der ethnischen Herkunft erwerben. Selbst eine mittelbare Benachteiligung sah das Gericht nicht. Die Gesamtbetrachtung zeigte hier, so das Gericht, dass die Beklagte die Anforderung nicht aus diskriminierenden Motiven heraus aufstellte, sondern aus der Notwendigkeit der zu besetzenden Stelle heraus. Es war nämlich geplant, den Bewerber in einem Fremdunternehmen in Deutschland einzusetzen, wo er vor allem kommunikationsfähig sein muss. Es war aus der Stellenanzeige heraus nachvollziehbar, dass sehr gute Deutschkenntnisse erforderlich und angemessen sind, um dieses Ziel zu erreichen. (Landesarbeitsgericht Nürnberg; Urteil vom 5. Oktober 2011; Az: 2 Sa 171/11)

Kündigungsschreiben nicht abgeholt

Wie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz urteilte, kommt einem Kündigungsschreiben keine rechtliche Bedeutung zu, wenn es auf dem Postamt liegen bleibt. Dies gilt selbst dann, wenn das Kündigungsschreiben als Einschreiben abgesandt wurde. Es reicht für dessen Wirksamkeit der Einwurf eines Benachrichtigungszettels nicht aus. Im verhandelten Sachverhalt sollte einer Arbeitnehmerin die fristlose Kündigung per Post zugestellt werden. Trotz ordnungsgemäß erfolgter Benachrichtigung holte die Arbeitnehmerin das Schreiben nicht vom Postamt ab. Im Gerichtssaal warf der Betrieb der Arbeitnehmerin vor, den Zugang der Kündigung bewusst vereitelt zu haben. Diese Auffassung teilte das Gericht jedoch nicht und wies dies als unbeweisbare Unterstellung zurück. Die Arbeitnehmerin habe zu der Zeit, als das Einschreiben auf der Post hinterlegt wurde, nicht mit einer Kündigung rechnen müssen. Ferner benachrichtigt ein Benachrichtigungszettel den Empfänger nur darüber, dass für ihn eine Einschreibesendung bei der Post zur Abholung bereit liegt. Hinweise über die Art oder den Absender des Schreibens können dem Benachrichtigungszettel nicht entnommen werden. Eine treuwidrige Zugangsvereitelung liegt bei einem erfolglos gebliebenen Zustellungsver-such durch den Postboten nicht schon vor, wenn die vorgesehene Empfängerin zwar einen Benachrichtigungszettel erhalten hat, diesen aber nicht einlöst. Bis zur tatsächlichen Aushändigung - also dem Zugang - des Kündigungsschreibens kann sich die Arbeitnehmerin auf den Nichtzugang der Kündigung berufen. (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz; Urteil vom 4. August 2011; Az: 10 Sa 156/11)



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