Startseite        Branchenbuch Kempten/Allgäu        Karriere        Häufig gestellte Fragen (FAQ)        Impressum        Downloads        Sitemap


  Wir über uns Leistungsspektrum News & Termine Info-Center Mitgliedschaft
 
Info-Center
Fachartikel & Checklisten
Unternehmensführung
Unternehmensfinanzierung
Kreditmanagement
International Business
Wirtschaftsinformationen
Marketing
Recht und Steuern
Forderungsmanagement
Systeme & Beratung
Online-Rechner
Lexikon Forderungsmanagement
Häufig gestellte Fragen
Aktuelle Wirtschaftsforschung
Creditreform Akademie
Kontakt-Center

Anfahrt & Routenplanung
Informationsmaterial anfordern
Rückruf vereinbaren
Ihre Ansprechpartner in Kempten
Kunden werben Kunden
Schuldnerservice

Direktruf: 08 31 / 5 21 94-0
Unsere Geschäftszeiten

 

Startseite Info-Center Fachartikel & Checklisten Recht und Steuern Aktuelles aus dem Arbeitsrecht 12/11

Aktuelles aus dem Arbeitsrecht (Dezember 2011)

Creditreform Unternehmermagazin

Creditreform Magazin, 07.12.2011


Fristlose Kündigung einer Bäckereifachverkäuferin

Das Arbeitsgericht Neunkirchen hat die Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin abgewiesen, der fristlos gekündigt wurde, weil sie ohne zu bezahlen zwei Omeletts gegessen und ein belegtes Brötchen mitgenommen hatte.

Im verhandelten Sachverhalt klagte eine Bäckereifachverkäuferin, die fristlos von ihrem Arbeitgeber gekündigt worden war. Grund der Kündigung war, dass die Arbeitnehmerin zwei von ihr selbst zubereitete Omeletts gegessen sowie sich ein Brötchen belegt und nach der Arbeit mitgenommen hatte, ohne diese zu bezahlen. In der Betriebsordnung des Arbeitgebers ist jedoch klar geregelt, dass die Arbeitnehmer Waren, welche sie essen oder kaufen wollen, in die Kasse eingeben und bezahlen müssen. Dies war hier jedoch nicht geschehen, sodass der Betrieb als einzige Konsequenz die fristlose Kündigung sah. Gegen diese klagte die Arbeitnehmerin nunmehr erfolglos. Das Arbeitsgericht sah es nach der Anhörung von Zeugen als erwiesen an, dass die Verkäuferin zumindest ein Omelette selbst zubereitet und verzehrt sowie ein belegtes Brötchen nach der Arbeit mitgenommen hatte, ohne zu bezahlen. Nach Auffassung des Gerichts liegt darin ein wichtiger Grund, der den Betrieb zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigte. Gegen das Urteil ist allerdings noch eine Berufung beim Landesarbeitsgericht Saarland möglich.

(Arbeitsgericht Neunkirchen; Urteil vom 12. Oktober 2011; Az: 2 Ca 856/11)

Bei Stellenbesetzung Schwerbehinderte berücksichtigen

Unternehmen müssen stets prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Ein abgelehnter schwerbehinderter Bewerber kann sich darauf berufen, dass die Verletzung dieser Pflicht seine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lasse. Dies geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein schwerbehinderter Bewerber eine kaufmännische Berufsausbildung, ein Fachhochschulstudium der Betriebswirtschaft und die Ausbildung zum gehobenen Verwaltungsdienst absolviert.

Er bewarb sich bei einer Gemeinde für eine Mutterschaftsvertretung in den Bereichen Personalwesen, Bauleitplanung, Liegenschaften und Ordnungsamt. Die Gemeinde besetzte die Stelle jedoch anderweitig, ohne zu prüfen, ob die freie Stelle mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann. Auch hatte die Gemeinde diesbezüglich keinen Kontakt zur Agentur für Arbeit aufgenommen. Der abgelehnte Bewerber verlangte daraufhin eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), da er sich wegen seiner Behinderung benachteiligt sah.

Nachdem die Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten, war die Revision des schwerbehinderten Bewerbers vor dem Bundesarbeitsgericht hingegen erfolgreich. In der Begründung führte das Gericht aus, dass stets eine Prüfpflicht zur Berücksichtigung schwerbehinderter Menschen bei der Besetzung freier Stellen besteht und für alle Arbeitgeber und unabhängig davon, ob sich ein schwerbehinderter Mensch beworben hat oder bei seiner Bewerbung diesen Status offenbart hat. Verletzt ein Arbeitgeber diese Prüfpflicht, so stellt dies ein Indiz dafür dar, dass er einen abgelehnten schwerbehinderten Menschen wegen der Behinderung benachteiligt hat, weil er seine Förderungspflichten unbeachtet gelassen hatte. Da der Arbeitgeber diese Vermutung nicht widerlegen konnte, wurde das Verfahren an das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zurückverweisen, das noch über die Höhe der Entschädigung zu entscheiden haben wird.

(Bundesarbeitsgericht; Urteil vom 13. Oktober 2011; Az: 8 AZR 608/10)

Elternzeit: Arbeitgeber muss Verlängerung abwägen

Das Bundesarbeitsgericht hatte in einem Fall über die Verlängerung einer vereinbarten Elternzeit zu entscheiden. In einem solchen Fall darf der Arbeitgeber aber nicht frei entscheiden, sondern muss zwischen seinen und den Interessen des Mitarbeiters abwägen. Im Streitfall war eine Arbeitnehmerin seit 2005 in Vollzeit beschäftigt. Anfang 2008 gebar sie ein Kind und nahm deshalb bis Januar 2009 Elternzeit in Anspruch. Vor Ablauf der Elternzeit im Dezember 2008 bat sie ihren Arbeitgeber um eine Verlängerung der Elternzeit um ein weiteres Jahr. Sie begründete diesen Wunsch mit ihrem Gesundheitszustand. Der Arbeitgeber lehnte diesen Wunsch jedoch ab. Nachdem die Mitarbeiterin nach Ende der Elternzeit ihre Arbeit nicht wieder aufnahm, erhielt sie eine Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens. Hiergegen klagte die Arbeitnehmerin. Zunächst erhielt die Arbeitnehmerin vor dem Arbeitsgericht recht.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat die Klage jedoch insgesamt abgewiesen. Es vertrat die Auffassung, der Arbeitgeber dürfe die Zustimmung zur Verlängerung der Elternzeit bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs frei verweigern. Die Abmahnung sei berechtigt gewesen, da die Arbeitnehmerin unentschuldigt der Arbeit fern geblieben sei. Die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht war nun aber für die Arbeitnehmerin erfolgreich. Der Arbeitgeber muss nach billigem Ermessen darüber entscheiden, ob er der Verlängerung der Elternzeit zustimmt. Hierzu hat das Landesarbeitsgericht noch tatsächliche Feststellungen zu treffen. Es wird dann erneut darüber zu entscheiden haben, ob die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen ist.

(Bundesarbeitsgericht; Urteil vom 18. Oktober 2011; Az: 9 AZR 315/10)



   Seite: drucken  |  weiterempfehlen  |  verlinken Bookmark and Share
 
Verwandte Themen

 Aktuelles aus dem Arbeitsrecht 11/11
 Aktuelles a. d. Arbeitsrecht 09/11
 Aktuelles a. d. Arbeitsrecht 06/11
Creditreform News

15.05.2012 - SchuldnerKlima-Index Deutschland mit 102,3 Punkten im Frühjahr 2012 auf stabil-positivem Niveau mehr

15.05.2012 - Aktuelle Analyse zur Wirtschaftslage im österreichischen Mittelstand mehr

24.04.2012 - CEG Creditreform Consumer GmbH firmiert um in Creditreform Boniversum GmbH und positioniert sich neu mehr

16.04.2012 - Aktuelle Analyse: Wirtschaftslage und Finanzierung im Mittelstand, Frühjahr 2012 mehr

23.03.2012 - Creditreform Beiträge zur Wirtschaftsforschung Nr. 15 mehr

Alle bundesweiten Meldungen
 
  Veranstaltungshinweise
 
 23.05., Düsseldorf - Effizientes Debitorenmanagement mehr
 
 23.05., Hamburg - Sichere Geschäfte im Ausland - von der Vertragsgestaltung bis zum Zahlungseingang  mehr
 
 24.05., Düsseldorf - Professionelles Liquiditätsmanagement - Liquidität als wichtigste Steuerungsgröße mehr
 
 19.06., München - Risiko Kundeninsolvenz: Ihre Möglichkeiten als Gläubiger mehr
 
 19.06., Oberhausen - Creditreform energy & risk mehr
 
 
  Kontakt | | Disclaimer | Datenschutz | Downloads | Sitemap    
       
  © 2011 Creditreform Kempten/Allgäu Winterstein KG | Fürstenstraße 1 | D-87439 Kempten/Allgäu
Tel.: 08 31 / 5 21 94-0 | Fax: 08 31 / 1 84 81 | E-Mail: info@kempten.creditreform.de